Förderung für das barrierefreie Bad
Für ein barrierefreies Bad gibt es mehrere Fördertöpfe. Oft lassen sie sich kombinieren. Hier finden Sie einen ruhigen Überblick, was es gibt und worauf Sie achten sollten.
Stand: 27. Oktober 2026
Welche Förderung passt zu Ihnen?
Welche Förderung für Sie in Frage kommt, hängt vor allem von drei Fragen ab:
- Liegt ein Pflegegrad vor? Dann ist die Pflegekasse meist die erste Anlaufstelle.
- Wohnen Sie im Eigentum oder zur Miete? Das entscheidet unter anderem, wer den Antrag stellt.
- Liegt eine Behinderung vor? Dann kann zusätzlich eine Förderung des Freistaats Bayern möglich sein.
Unabhängig davon können Sie einen Teil der Handwerkerkosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Förderprogramme im Überblick
Zuschuss der Pflegekasse
Bis zu 4.180 € je Maßnahme ab Pflegegrad 1. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, bis zu 16.720 €. Antrag vor Beginn stellen.
WeiterlesenKfW-Förderung
Zuschuss 455-B: Mittel für 2026 ausgeschöpft. Der Förderkredit 159 kann weiterhin über Ihre Bank beantragt werden.
WeiterlesenFörderung in Bayern
Leistungsfreies Darlehen bis zu 10.000 € für die Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung.
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Steuerliche Entlastung
Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
Sie können 20 % der Arbeitskosten eines Handwerkerbetriebs direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen, höchstens 1.200 € im Jahr. Das gilt für Arbeiten in Ihrem selbst genutzten Haushalt, auch zur Miete. Materialkosten zählen nicht dazu.
Wichtig:
- Die Arbeitskosten müssen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
- Sie müssen per Überweisung bezahlen, nicht bar.
- Für Maßnahmen, die bereits mit einem zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen öffentlich gefördert werden, ist die Steuerermäßigung insoweit ausgeschlossen. Lassen Sie sich hierzu beraten.
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Ist der Umbau wegen einer Krankheit oder Behinderung notwendig, können die Kosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das Finanzamt verlangt dafür in der Regel Nachweise, zum Beispiel ein ärztliches Attest oder einen Schwerbehindertenausweis. Ein Teil der Kosten gilt als „zumutbare Belastung“ und wirkt sich nicht aus. Diese Grenze hängt von Ihrem Einkommen und Ihrer Familiensituation ab.
Dieselben Kosten können nicht doppelt geltend gemacht werden. Fragen Sie im Zweifel eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
Fördermittel kombinieren
Viele Förderungen lassen sich kombinieren. Häufig gilt eine Reihenfolge: Zuerst wird die Leistung der Pflegekasse berücksichtigt, die bayerische Förderung ist dazu nachrangig. Bei der KfW gelten eigene Regeln zur Kombination mit anderen Fördermitteln.
Ein Tipp: Holen Sie zuerst ein Angebot eines Fachbetriebs ein. Mit dem Angebot können Sie die Anträge stellen. Beginnen Sie mit den Arbeiten erst, wenn die Zusagen vorliegen oder die Stelle einem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt hat.
Angebot für Ihren Förderantrag einholen
Stellen Sie eine kostenlose und unverbindliche Anfrage. Ein Fachbetrieb aus Ihrer Region meldet sich bei Ihnen – nur, wenn Sie das möchten.
Quellen
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gesetze-im-internet.de) öffnet in neuem Tab
- KfW – Altersgerecht Umbauen, Investitionszuschuss (455-B) öffnet in neuem Tab
- KfW – Altersgerecht Umbauen, Kredit (159) öffnet in neuem Tab
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr – Förderung von barrierefreiem Wohnen öffnet in neuem Tab
- § 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen öffnet in neuem Tab
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen öffnet in neuem Tab